UUUUhhhh!!!!!! AKI - Du wirst irgendwann bei den Engelchen schweben
Schau mal das da an (Beim DVFG gefunden):
Flüssiggas-Behälter
* Flaschen müssen der Druckbehälterverordnung entsprechen.
* Flaschen sind in Deichselkästen oder Flaschenschränken dicht gegenüber dem Fahrzeuginnenraum und nur von außen zugänglich aufzubewahren.
* Sie dürfen auch in vom Innenraum zugänglichen Flaschenschränken aufgestellt werden. Allerdings sind nachstehende Voraussetzungen zu beachten:
* Es dürfen innerhalb von Fahrzeugen nur je eine Gebrauchs- und eine Vorratsflasche bis zu je 14 kg Füllgewicht vorhanden sein.
* Alle Flaschen müssen durch Halterungen unverrückbar und fest mit dem Fahrzeug verbunden und gegen Verdrehen gesichert sein.
* Die Flaschenkästen oder -schränke müssen unverschließbare Öffnungen von mindestens 100 cm2 freiem Querschnitt haben, die in oder unmittelbar über dem Boden zur Außenluft führen.
* Die Flaschen müssen aufrecht stehen und gegen Strahlungs- und Heizungswärme geschützt sein.
* In Flaschenkästen oder-schränken dürfen sich keine elektrischen oder andere Zündquellen befinden.
* Werden Geräte mit Abgasführung unter Boden eingebaut, dürfen im Fahrzeugboden keine Öffnungen vorhanden sein, durch die Abgase in das Fahrzeuginnere gelangen können. In diesem Fall müssen die unverschließbaren Öffnungen für den Flaschenkasten unmittelbar über dessen Boden in derAußenwand münden.
* Flaschen mit einem FüIIgewicht über14kg müssen außerhalb des Fahrzeugs so aufgestellt werden, daß sie sich innerhalb eines Schutzbereiches befinden, der einen kegelförmigen Raum darstellt, dessen Grundfläche 1 m Abstandsmaß als Radius haben muß. Die Kegelspitze liegt 0,5 m über dem Ventil der Flasche. Innerhalb des Schutzbereiches dürfen sich keine gegen Gaseintritt ungeschützten Kanaleinläufe, Luft- und Licht oder Kellerschächte sowie keine Zündquelle befinden. Das Flaschenventil bzw. das Entnahmeventil ist gegen Witterungseinflüsse zu schützen. Flaschen mit einem Füllgewicht über 14 kg dürfen in Vorzeiten nicht aufgestellt werden.
* Gastanks müssen der Druckbehälterverordnung und der TRG 380 "Treibgastanks" entsprechen.
* Gastanks dürfen zur Versorgung der Flüssiggasanlage verwendet werden, wenn das Flüssiggas aus der Gasphase des Treibgastanks entnommen wird.
* Das Gasentnahmeventil kann als Hauptabsperrarmatur verwendet werden, wenn diese Armatur von außen leicht zugänglich ist. Andernfalls ist eine leichtzugängliche Hauptabsperrarmatur zu installieren und zu kennzeichnen.
Die technischen Anforderungen der Richtlinie "Fahrzeuge mit Autogasantrieb" sind sinngemäß anzuwenden.
Gastanks sind so zu installieren, daß alle Armaturen des Tanks von außen zugänglich und gegenüber dem Fahrzeuginnenraum dicht sind. Im Umkreis von 50 cm um den Füllanschluß dürfen keine Lüftungsöffnungen vorhanden sein. _________________ Gruss
Schnick
Verfasst am: 21.02.2009, 12:14 Titel: Trotz dem im Gaskasten
Schnick hat Folgendes geschrieben:
UUUUhhhh!!!!!! AKI - Du wirst irgendwann bei den Engelchen schweben
so, ich habe das grade mal mit meiner Frau durchgesprochen. Die Stromlösung bleibt vorerst im Gaskasten. Wir werden dann kein Gas mitnehmen. Ist ja nur jeweils für kurze Zeit gedacht. Eine andere Möglichkeit fällt mir zur Zeit nicht ein.
engelchen hat Folgendes geschrieben:
...Schnick, sag das doch nicht so als wär das was schlimmes...
Zwar fändt ich es nicht so schlimm bei Engelchen zu schweben, aber bei "den engelchen"?
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